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5. Berufs- und Arbeitsrecht und Gewissensfreiheit
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EGMR
Entscheidung v. 11.02.2020
Nr. 43726/17 "Grimmark ./. Schweden und Steen ./. Schweden"
Orientierungssatz juris:
1. Ein Staat, der flächendeckend die Möglichkeit von Schwangerschaftsabbrüchen anbietet, ist zu einer Organisation seines Gesundheitssystems in der Weise verpflichtet, dass die tatsächliche Ausübung der Gewissensfreiheit des Gesundheitspersonals die Erbringung derartiger Leistungen nicht verhindert. Die Forderung gegenüber Hebammen, dass sie in der Lage sind, alle mit den zu besetzenden Stellen verbundenen Aufgaben erfüllen, stellt sich nicht als unverhältnismäßig oder ungerechtfertigt dar.
2. Die Nichteinstellung einer Hebamme, die sich unter Berufung auf ihre Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit an der Mitwirkung von Schwangerschaftsabbrüchen weigert, ist mit Art. 9 EMRK vereinbar, wenn sie sich freiwillig zur Ausbildung als Hebamme entschlossen hat und ihr dabei bewusst war, dass die betreffende Tätigkeit Teil des Berufsbildes ist.